Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen «Eine Welt» besteht mit Sitz in Willisau ein selbständiger Verein
im Sinne von Art. 60ff des ZGB:
Art. 2 Der Zweck des Vereins besteht in Information über gesellschaftliche, kulturelle,
religiöse und wirtschaftliche Zusammenhänge und in Projektarbeit.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele.
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder können Einwohner/innen von Willisau und Umgebung werden.
Art. 4 Wer aus der Vereinigung austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Organisation
Art. 5 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung , der Vorstand und
die Revisoren/innen.
Art. 6 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig
fürsämtliche Entscheide, welche die Statuten nicht dem Vorstand zuweisen.
Insbesondere hat sie folgende Befugnisse:
a) Genehmigung/Ablehnung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung/Ablehnung des Jahresberichtes des Präsidenten/in
c) Annahmen/Ablehnung der Jahresrechnung
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/in und der Revisoren/innen
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Art. 7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung oder auf Begehren von 2/3 der Mitglieder einberufen. Ein solches Begehren muss schriftlich und von allen Begehrenden unterzeichnet an der Vorstand gestellt werden.
Art. 8 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Befugnisse des Vorstandes sind die Vertretung des Vereines nach aussen. Ferner kann er Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten/in durch schriftliche Einladung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Art. 9 Revisoren/innen bestehen aus zwei Mitgliedern. Sie haben auf jede Jahresmitgliederversammlung die Rechnungsführung des Kassiers, der Kassierin zu überprüfen und der Versammlung über Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung Antrag zu stellen.
Art. 10 Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der GV festgesetzt.
Art. 11 Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliedsbeitrages.
Art. 12 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dazu braucht es mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Schlussbestimmungen
Art. 13 Diese Statuten ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung vom 6. Juli 1993 und treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 9. November 2007 in Kraft.
Willisau. 9. November 2007